AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend AGB genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Vi-Ka IT & TV (Inhaber: Vitalij Kadochnikov, Bentheimer Str. 118, 48529 Nordhorn, info@vi-ka.de, 0592130976262) – folgend nur Auftragnehmer genannt – und dem Auftraggeber. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Fassung.

2. Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtspflegende Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichende AGB mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers oder der für ihn handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.

4. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

II. Geltungsbereich

Soweit nicht anders vereinbart gelten diese AGB für alle Verträge über Lieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen, Dienstleistungen, Wartungsleistungen und Reparaturleistungen des Auftragnehmers. Sie gelten nicht, soweit Auftragnehmer und Auftraggeber einen Softwarepflege- oder Servicevertrag geschlossen haben. Für diese gelten die darin enthaltenen Bestimmungen.

III. Angebot, Auftrag und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in Textform (126b BGB) des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 14 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend. Nach Ablauf dieser Frist verliert die Willenserklärung des Auftragnehmers seine Gültigkeit.

2. An den Auftragnehmer erteilte Aufträge werden erst nach Bestätigung durch diesen (schriftlich oder in Textform) rechtsverbindlich. Dasselbe gilt für Auftragsänderungen und -ergänzungen. Handschriftliche Änderungen auf der Auftragsbestätigung oder den AGB des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, wenn sie an den geänderten Stellen durch den Auftragnehmer gegengezeichnet wurden. Der Annahme steht es gleich, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber die bestellte Ware zusendet.

3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Auftraggeber unsere ausdrückliche Zustimmung (schriftlich in Textform). Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Evtl. erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

IV. Widerrufsrecht

Nur Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung des Auftragnehmers, die z.B. gesondert auf www.vi-ka.de eingesehen werden kann.

V. Pflichten des Auftraggebers

1. Bei der Beauftragung von Leistungen, die die Errichtung, Installation oder Instandhaltung von Anlagen (z.B. Alarmanlagen, Videoüberwachung) betreffen, hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu übernehmen und zu stellen: evtl. benötigte Facharbeiter und/oder Hilfskräfte für auszuführende Nebenarbeiten wie z.B. Erd-, Verputz- oder Malerarbeiten einschließlich dafür benötigter Werkzeuge und Baustoffe, Versorgungseinrichtungen wie Wasser, Strom, etc. Weiter obliegt es dem Auftraggeber auf Risiken des Bauwerks, die im Rahmen der Leistungserbringung relevant sind (Versorgungsleitungen, bauliche Besonderheiten, besondere Nutzungen etc.) hinzuweisen. Der Auftraggeber hat zudem sicherzustellen, dass er öffentlich- und privatrechtlich berechtigt ist, die Leistungen des Auftragnehmers in dem jeweiligen Objekt ausführen zu lassen.

2. Bei der Beauftragung von Leistungen, die die Installation, die Instandsetzung oder Instandhaltung von Hard- und/oder Software zum Gegenstand haben, verpflichtet sich der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde, den gesamten Datenbestand vor Ausführung der Arbeiten zu sichern und dem Auftragnehmer die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen) in angemessenem Umfang auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

VI. Preise, Zahlung, Zahlungsbedingungen

1. Unsere angegebenen Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19%). Versandkosten sind nicht enthalten.

2. Die Zahlung erfolgt wahlweise per Kartenzahlung (EC-Karte, Visa, Mastercard), per Banküberweisung oder Barzahlung (bei Abholung in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers bzw. anlässlich der Ausführung von Leistungen/ persönlichen Warenlieferung vor Ort). Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird sind Rechnungsbeträge binnen 21 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Erfolgt diese nicht, kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

4. Verweigert der Auftraggeber zum vereinbarten Liefertermin grundlos die Annahme bzw. Abholung der Ware bzw. verzögert er diese aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist die Ware zur Zahlung fällig, sobald der Auftraggeber die Mitteilung erhalten hat, dass diese zur Lieferung bzw. Abholung bereitsteht. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer gilt, sofern kein Festpreis vereinbart wurde:

a) Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist von mehr als 4 Monaten nach Auftrags- bestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten ein oder werden die vom Hersteller empfohlenen Preise erheblich erhöht, ist der Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung, der Auftraggeber dagegen zum Rücktritt berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen von mindestens 5% bezogen auf den Nettopreis.

b) Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Verträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist bis zu 4 Monaten die Preise entsprechend Nr. 4a) anzupassen für den Fall, dass die Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst nach Ablauf der 4-Monatsfrist erfolgen kann.

VII. Lieferung und Versand

1. Wir liefern ausschließlich innerhalb Deutschlands. Sonstige Leistungen (z.B. Beratungsleistungen, Dienstleistungen, Wartungsleistungen und Reparaturleistungen) werden wie im Angebot ausgewiesen nach vorheriger Terminabstimmung erbracht.

2. Sofern der Auftraggeber die Ware nicht in den Geschäftsräumlichkeiten des Auftragnehmers abholt (bei Abholung entstehen keine Versandkosten) und nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der bestellten Waren je nach Region entweder persönlich an den Auftraggeber oder durch Versand mit DHL innerhalb Deutschlands.

a) Regionale Lieferung Befindet sich die Lieferanschrift des Auftragnehmers in einem Radius von bis zu 50km Luftlinie zum Geschäftssitz der Auftragnehmerin, liefert die Auftragnehmerin persönlich die Ware an den Auftragnehmer aus. Zusätzliche Versandkosten entstehen nicht.

b) Versand mit DHL Befindet sich die Lieferanschrift des Auftragnehmers in einem Radius von mehr als 50km Luftlinie zum Geschäftssitz der Auftragnehmerin erfolgt der Versand innerhalb Deutschlands per DHL. Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Die Höhe der Versandkosten wird dem Auftraggeber in dem Angebot des Auftragnehmers mitgeteilt.

3. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und dieser mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Auftragnehmer wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und bereits erfolgte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.

VIII. Gefahrübergang

1. Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch bei Versendungsverkauf mit der Übergabe auf den Verbraucher über.

2. Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug ist.

IX. Gewährleistung

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Ist der Auftraggeber bei der Lieferung von Waren Unternehmer gilt:

a) Bei neuen Waren verjähren die Mängelansprüche in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Waren sind Mängelrechte ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat die Wahl der Art der Nacherfüllung. Erfolgt im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung, beginnt die Verjährung nicht erneut.

b) Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Auftragnehmers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.

b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

c) Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Selbiges gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben und bei Verträgen zur Lieferung von Waren mit digitalen Elementen für eine ggf. bestehende Verpflichtung des Auftragnehmers zur Bereitstellung von Aktualisierungen für digitale Produkte.

d) Die gesetzlichen Verjährungsfristen für einen ggf. bestehenden gesetzlichen Rückgriffsanspruch bleiben unberührt.

3. Handelt der Auftraggeber als Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die dort geregelten Anzeigepflichten, gilt die Ware als genehmigt.

4. Der Verkäufer gibt gegenüber dem Auftraggeber keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

X. Haftungsbeschränkung

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber aus allen vertraglichen, vertragsähnlichen und gesetzlichen, auch deliktischen Ansprüchen auf Schadens- und Aufwendungsersatz wie folgt:

1. Aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist sowie aufgrund zwingender Haftung wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehender Ziffer 1.) unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

4. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verbrauchern: Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor (§ 449 Abs. 1 BGB). Der Auftraggeber erwirbt erst dann das Eigentum an den Waren, wenn der gesamte Kaufpreis bezahlt wurde.

2. Bei Unternehmern: Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 10% übersteigt, ist der Auftraggeber zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Diese Ermächtigung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gemäß § 398 BGB im Voraus an den Auftragnehmer abgetreten werden.

Der Auftragnehmer tritt hiermit alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Dritte erwachsen, sicherungshalber an den Auftraggeber ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftragnehmer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nachkommt.

Wird die gelieferte Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und im Auftrag des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer erwirbt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Miteigentum unentgeltlich für den Auftragnehmer.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Auftraggeber verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Er hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

4. Verhält sich der Auftraggeber vertragswidrig, insbesondere wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer X Nr. 2 ist der Auftragnehmer daneben berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstehenden Ausfall.

XII. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Stand März 2025